Gewässerschutz: Die Uhr tickt | esolva ag

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Gewässerschutz: Die Uhr tickt

Die Betreiber von Wasserkraftwerken müssen bei ihren Anlagen Anpassungen vornehmen, um dem Gewässerschutz gerecht zu werden. Ziel des Gesetzgebers ist, dass neben den Nutzungs- auch den Schutzinteressen heimischer Gewässer mehr Gewicht beigemessen wird. Eine entsprechende Sanierung muss bis spätestens 2030 eingeleitet werden.

Durch die Annahme der Änderung des Gewässerschutzgesetzes am 11. Dezember 2009 wurde der Grundstein für einen Gewässerschutz unter Berücksichtigung von Schutz- und Nutzungsinteressen gelegt. Spätere Revisionen traten mit dem Ziel in Kraft, die Gewässer als Lebensraum aufzuwerten und negative Auswirkungen aus der Wasserkraftnutzung zu minimieren. Inhaber von Wasserkraftanlagen sind in der Pflicht, bis 2030 die Sanierung gemäss der erhaltenen Verfügung Sanierungspflicht einzuleiten.

Finanzielle Unterstützung ist bis Ende 2030 zugesichert

Die Sanierung für Inhaber oder Konzessionäre von bestehenden Wasserkraftanlagen wird hohe Kosten generieren. Unter anderem werden beispielsweise neue Auf- und Abstiege für Fische eingebaut, die Schmutzrechen vergrössert oder auch Anpassungen am Bachlauf vorgenommen, um nur einige Massnahmen zu nennen. Für gewisse Sanierungsarbeiten wird zudem das Kraftwerk temporär oder in Ausnahmefällen vollumfänglich stillgelegt. Während dieser Zeit kann es keinen Umsatz erwirtschaften.  
 
Für die Sanierungsmassnahmen werden die Inhaber durch die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) entschädigt. Anrechenbare einmalige Kostenelemente sind zum Beispiel Planungs- und Projektierungskosten, Anschaffungskosten für Land oder Liegenschaften, Baukosten, Kosten für neue Steuertechnik, Ausfallkosten, Erlöseinbussen aufgrund von Minderproduktion. Die Investitionen zu den Sanierungsmassnahmen, welche vollumfänglich anrechenbar sind, werden durch einen Zuschlag von 0,1 Rp./kWh auf die Übertragung der Hochspannungsnetze finanziert. So kommen jährlich etwa 5o Mio. Franken zusammen; und dies seit 2012. Allerdings werden nur jene Massnahmen entschädigt, welche nach dem 1. Januar 2011 und vor dem 31. Dezember 2030 eingeleitet wurden.  
 
Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) stellt auf seiner Webseite ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» zur Verfügung, welches aufzeigt, welche Schritte zur Finanzierung der Massnahmen notwendig sind. Im Detail zeigt das Modul auf, welche Voraussetzungen für eine Entschädigung gelten und welche Voraussetzungen für ein Entschädigungsgesuch eingehalten werden müssen. Es präzisiert ausserdem die anrechenbaren Kosten dieser Massnahmen und beschreibt Verfahren und Auszahlungsmodalitäten. Erfolgt der Start für die Sanierungsmassnahmen nach dem 31. Dezember 2030, wird der Inhaber der Wasserkraftanlage automatisch für die Finanzierung der Investitionen verantwortlich. Wird eine Wasserkraftanlage aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge fehlender baulicher Anpassungen permanent stillgelegt, muss hier noch abgeklärt werden, was mit der geschlossenen Anlage geschieht und wer die Folgekosten zu tragen hat.

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Vom Vorprojekt bis zur Erfolgskontrolle

Für einen Aussenstehenden scheint eine Planungs- und Realisierungszeit von noch verbleibenden knapp zehn Jahren eine lange Zeit zu sein. Bedenkt man allerdings die vielen zeitraubenden Hürden im Sanierungsprozess, wird die Zeit bis 2030 langsam eng.  
 
Von Grund auf soll die Planung nicht auf die bestmögliche Variante ausgerichtet sein. Die Massnahmen werden nur dann gutgeheissen, wenn die konkreten Massnahmen die rechtlichen Bestimmungen einhalten und auch wirtschaftlich sind. Die Realisierung der Massnahmen muss bis zum 31. Dezember 2030 gestartet sein. Wichtig ist, den Entscheid von Swissgrid, dass die Entschädigung im Grundsatz zugesichert ist, abzuwarten. Die Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» des Bafu richtet sich primär an Vollzugsbehörden und ist in mehrere Module unterteilt. Für die strategische Planung stehen zum Beispiel Unterlagen zur Revitalisierung der Fliessgewässer, zur Wiederherstellung der Fischwanderung, zur Sanierung Geschiebehaushalt und zur Sanierung Schwall-Sunk zur Verfügung. Anhand dieser Planungshilfen wird das zweckmässige Vorgehen aufgezeigt, wie solche Massnahmen erfüllt werden können.  
 
Zwischenzeitlich startet der Kraftwerksinhaber die weitere Planung des Bauprojekts und reicht diese zur Prüfung bei der Gemeinde ein. Die Gemeinde gibt eine Stellungnahme ohne Auflage des Bauprojekts dem Kanton ab. Sind sich Kanton und Bund einig, legt die Gemeinde das Bauprojekt öffentlich auf und gibt das Dossier nach der Auflagefrist zurück an den Kanton. Dieser behandelt etwaige Einsprachen und erteilt eine Baubewilligung an den Inhaber der Wasserkraftanlage. Dieser reicht nun das Gesuch für die Zusicherung der Entschädigung beim Kanton ein. Der Kanton wiederum stellt mit der Stellungnahme einen Antrag auf Zusicherung der Entschädigung beim Bund. Letztinstanzlich entscheidet Swissgrid über eine Zusicherung oder Ablehnung. Mit der Zusicherung ist der Inhaber nun in der Lage, die Sanierungsmassnahmen umzusetzen. Im Anschluss an die Sanierungsarbeiten werden die entstandenen Kosten für den Kanton zusammengestellt. Dieser gibt eine Stellungnahme an den Bund ab und stellt den Antrag auf Entschädigung, welcher die Höhe der Auszahlung definiert und zur Rechnungsstellung an den Inhaber freigibt. Danach erfolgt die Auszahlung.

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Bleibt nach der Sanierung alles beim Alten?

Die Planungs- und Realisierungsprozesse können je nach Standort und Grösse der Wasserkraftanlage höchst anspruchsvoll werden. Oftmals gibt es kaum bauliches Expansionspotenzial. Ist ein Kraftwerk zum Beispiel felsnah und in einem engen Tal eingebaut worden, wird eine Erweiterung der Anlage erschwert. Auf- und Abstieganlagen für Fische benötigen in der Regel sehr viel zusätzlichen Platz, damit sich die Fische beim Passieren nicht verletzen. Die Rechen vor den Kraftwerken erhalten kleinere Stababstände, was im Gegenzug eine massive Vergrösserung der Rechenfläche zur Folge hat. Und bei allen baulichen Sanierungsmassnahmen kann eventuell nicht auf eigene Landreserven zurückgegriffen werden, was langwierige Verhandlungen über einen Landerwerb zur Folge haben kann. Und zu guter Letzt können die Massnahmen mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Daher ist jetzt die Zeit, um zu handeln.