Neue Vorgaben bezüglich EVG. Was bedeutet das für mich? | esolva ag

Neue Vorgaben bezüglich EVG. Was bedeutet das für mich?

In ihrem Newsletter vom 26.9.2019 hat die ElCom gewisse Eigenverbrauchs-Praxismodelle als aus ihrer Sicht unzulässig erklärt. Mit der kürzlichen Übernahme dieser Punkte in den «Leitfaden Eigenverbrauch» sind die Anforderungen der ElCom damit praktisch offiziell. Was sind die Kernpunkte des ElCom Entscheids und was heisst das für dich?

Die Ausgangslage

Eine EVG ist eine Möglichkeit, gemeinsam von einer eigenen Stromproduktion zu profitieren, die in den allermeisten Fällen von einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) generiert wird. Im Gegensatz zum ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) bleiben die einzelnen Strombezüger weiterhin Kunden des EVU und können kurzfristig wieder in die Grundversorgung wechseln (siehe https://www.esolva.ch/angebot/evg). In der typischen EVG erhalten die Endkunden weiterhin ihre normalen Stromrechnungen mit Kostenpunkten für Energie, Netz und Abgaben. Im Nachhinein wird ausgerechnet, welcher Teil des Verbrauchs in Wirklichkeit Eigenverbrauch war. Dieser Anteil wird zu allen drei Teilen (Energie, Netz und Abgaben) an den PV-Anlagenbetreiber rückvergütet. Die Lösung besticht durch seine Einfachheit – es braucht keine neuen Zähler und eine minimale Anpassung im Verrechnungssystem, was zu tiefen Kosten und schlussendlich zu einer hohen Rentabilität der PV-Anlage beiträgt.

Die ElCom hat nun drei Forderungen betreffend der EVG-Lösung:

  • Eine EVG Lösung bedarf der Zustimmung der Mieter/Pächter.
  • Das Netznutzungsentgelt (inkl. Leistungen und Abgaben) darf bei den Mietern/Pächtern nur für den aus dem Verteilnetz bezogenen Strom erhoben werden.
  • Der Strombezug vom Anlagenbetreiber und die anteilige Berechnung der Netznutzungsentgelte sind auf der Rechnung des Mieters/Pächters entsprechend transparent auszuweisen.

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Die Auswirkungen der ElCom-Forderungen

Der erste Punkt ist selbstverständlich, einfach umzusetzen und wird bei den meisten EVG-Lösungen schon so gehandhabt. Die anderen beiden Punkte führen dazu, dass im besten Fall der gesamte Verrechnungsprozess neu eingerichtet und im schlechtesten Fall, neue Hardware in der EVG verbaut werden muss. Grund dafür ist die Notwendigkeit von lastgangmessenden Stromzählern, um Gleichzeitigkeit messen zu können und so der Eigenverbrauch auf jeden EVG-Teilnehmer ausrechenbar ist. Ausserdem müssen Energiedatensysteme angepasst und eine spezielle Rechnung eingerichtet werden. Aus Kundensicht ist eine zulässige EVG-Lösung praktisch nicht mehr von einer ZEV-Lösung zu unterscheiden. Die Entscheidung der ElCom hat insofern also einen Vorteil: Die Rechtsunsicherheit, dass man als EVU mit einer ZEV-ähnlichen EVG-Lösung potentiell rechtswidrig einem Privatbereich konkurrenziert, sollte damit beseitigt sein. Eine EVG-Lösung, die den Vorgaben der ElCom entspricht, sollte somit auch auf lange Sicht als adäquates Mittel für das EVU dienen, um eine volle Alternative zu privaten ZEV-Dienstleistern zu bilden. Ob man diese neue EVG-Lösung günstiger als private ZEV-Lösungen anbieten kann, hängt von der bestehenden Systemumgebung jedes EVU selber ab und deren Dynamik. Die zuvor gemachte Aussage «Meistens ist es günstiger und einfacher, das EVG-Angebot des lokalen EVU in Anspruch zu nehmen.» stimmt unter den jetzigen Bedingungen allerdings nicht mehr.

Spielst du mit dem Gedanken ein EVG-Angebot zu entwickeln?

Gerne schauen wir mit dir zusammen in einem Workshop deine Systemlandschaft an und besprechen, was angepasst werden müsste. Alternativ können wir dir auch unser ZEV-Angebot zeigen, das wir im White-labeling anbieten. So kannst du ein ZEV-Angebot machen, ohne deine Systeme anzupassen.

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Teamleader Marketing, Innovation & Product Management

Tobias Mohrhauer

Teamleader Marketing, Innovation & Product Management, esolva ag